Verein Schweiz-China Kulturallianz
mit Sitz in Frauenfeld
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Schweiz-China Kulturallianz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Frauenfeld.
2. Zweck
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des kulturellen Austauschs zwischen der Schweiz und China. Dies soll durch verschiedene Aktivitäten, Veranstaltungen und Initiativen erreicht werden.
Der Verein verfolgt keinerlei finanzielle Interessen und ist politisch und religiös neutral. Unser Fokus liegt ausschliesslich auf gemeinnützigen Zielen.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes finanziert sich der Verein durch Mitgliederbeiträge, Spenden und andere rechtlich zulässige Mittel.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Mitgliedschaft
Mitglied mit Wahl- und Stimmberechtigung kann jede natürliche Person oder jede Familie werden, sofern diese Person oder diese Familie die Ziele des Vereins unterstützt. Juristische Personen können auch Mitglied werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig davon, ob es sich um ein Einzel- oder Familienmitglied handelt.
Aufnahmegesuche können jederzeit an den Präsidenten / die Präsidentin gerichtet werden; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Präsidenten / die Präsidentin gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die nächste Generalversammlung weiterziehen, die den Schlussentscheid fällt.
Eine Rückerstattung des Mitgliederbeitrags ist beim Verlassen des Vereins ausgeschlossen.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung, b) der Vorstand, c) die Revisionsstelle.
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich etwa zur Zeit des Drachenbootfestes statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitglieder- und Passivbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfe der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Alle Mitglieder sind in den Vorstand wählbar. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre und eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
10. Die Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt jährlich die Revisionsstelle, welche die Jahresrechnung prüft und einen Revisionsbericht zuhanden der Generalversammlung erstattet. Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einen Revisor/einer Revisorin. Als Revisor/Revisorin ist jedes Mitglied wählbar, das mündig und für das Amt geeignet ist.
11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Geschäfte über CHF 2000.- und bis CHF 5000.- sind vom gesamten Vorstand zu bewilligen. Geschäfte über CHF 5000.- sind der Generalversammlung vorzulegen.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 03.12.2023 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getret